Sie blicken mit Stolz auf Ihr Lebenswerk zurück. Jetzt möchten Sie sich gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich engagieren, zur nachhaltigen Erhaltung und Nutzung sozialer, kultureller und mildtätiger Einrichtungen beitragen und Ihre Verbundenheit mit der Region zum Ausdruck bringen.
Nutzen Sie die Möglichkeit, mit einer Stiftung Ihr Lebenswerk fortzuführen.
Die Deutsche Stiftungstreuhand betreut heute mehr als 1.700 Stifter und Stiftungen von Privatpersonen, Unternehmen und der öffentlichen Hand. Die Einrichtung von Kontrollgremien auf Ebene der Stiftergemeinschaften sind bei der Deutschen Stiftungstreuhand fest verankert.
Unter einer Stiftung versteht man eine Einrichtung, die mit Hilfe Ihres Vermögens einen vom Stifter festgelegten Zweck verfolgt. Im Gegensatz zu einer Spende, die sofort von der Empfängerorganisation für deren Zweckverwirklichung verwandt wird, bleibt das Stiftungsvermögen dauerhaft erhalten. Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen dienen der langfristigen Verfolgung des Stiftungszwecks in Ihrem Namen.
Ja, dies ist in der Stiftergemeinschaft sogar die Regel. Die Stiftung kann Ihren Namen ebenso tragen, wie zusätzlich den Namen Ihres Lebenspartners oder sie kann über die Namensgebung an bereits verstorbene Angehörige erinnern. Daneben können auch Förder-/Themenstiftungen sowie die "Stiftung unser Ort" (angelehnt an den Bürgerstiftungsgedanken) gegründet werden.
Sie können aus den in der Stiftungssatzung festgesetzten Zwecken in Anlehnung an die Abgabenordnung auswählen.
Beispielsweise sind dies:
Die Stiftergemeinschaft will Ihnen das "Anstiften" und "Kennenlernen" der Stiftungsarbeit ermöglichen. Ihre Stiftung können Sie deshalb bereits ab einem Betrag von 25.000 Euro errichten und die zu fördernde Einrichtung individuell bestimmen. Eine Aufstockung Ihres Stiftungsvermögens ist jederzeit in jeder Höhe möglich
Nein, zumindest nicht im Rahmen des Konzeptes der Stiftergemeinschaft.
Die Stiftergemeinschaft stellt für den Stifter einen einfachen und schnellen Weg zur Verwirklichung seiner Stiftungsidee dar. Mit wenigen Unterschriften auf einer vierseitigen Stiftungsvereinbarung ist eine Unterstiftung in der Stiftergemeinschaft gegründet - alles Weitere übernehmen die Sparkasse und die DT Deutsche Stiftungstreuhand AG. Man wird nicht mit der Verwaltung belastet und kann sich ganz dem Stiften widmen. Zusätzlich bestehen Synergie- und somit Kosteneinsparungseffekte bei Verwaltung, Vermögensanlage, Zweckverfolgung, Rechnungslegung und Steuererklärung.
Einkommensteuer
Sie können Ihre Zuwendungen an Ihre Stiftung innerhalb bestimmter Höchstbeträge zu 100% als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Zuwendungen in das dauerhaft zu erhaltene Stiftungsvermögen Ihrer Stiftung in der steuerbegünstigten Stiftergemeinschaft können mit deutlich höheren Beträgen steuerlich geltend gemacht werden, als etwa Spenden. Um Ihre Stiftungszuwendung steuerlich geltend machen zu können, müssen Sie nicht bis zur Abgabe Ihrer Steuererklärung warten. Die Eintragung in die Lohnsteuerkarte bzw. die Kürzung der Einkommensteuervorauszahlungen ist möglich.
Schenkung- und Erbschaftsteuer
Die Zuwendung in das Stiftungsvermögen Ihrer Stiftung ist von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit, da die Stiftung nach ihrer Satzung ausschließlich steuerbegünstigten Zwecken dient. Eine Zuwendung von ererbtem Vermögen an eine Stiftung innerhalb von 24 Monaten nach Erbanfall kann zum rückwirkenden Erlass der Erbschaftsteuer führen.
Steuern auf Erträge
Im Rahmen der Vermögensverwaltung ist die steuerbegünstigte Stiftung von Steuern auf die Erträge befreit.
Zuwendung | EUR 100.000 |
Steuererstattung bei einem angenommenen Steuersatz von 40% | EUR 40.000 |
Eigener Aufwand | EUR 60.000 |