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Kontopfändung

Gesperrtes Girokonto


Droht das Einfrieren Ihres Girokontos durch eine Kontopfändung? Hier informieren wir Sie rund um das Thema Kontopfändung und wie Sie damit umgehen können.

Kontopfändung

Gesperrtes Girokonto


Droht das Einfrieren Ihres Girokontos durch eine Kontopfändung? Hier informieren wir Sie rund um das Thema Kontopfändung und wie Sie damit umgehen können.

Überblick
Was ist eine Kontopfändung?

Eine Kontopfändung ist eine Zwangs­vollstreckungs­maßnahme, mit der ein Gläubiger versucht, ihm zustehendes Geld einzufordern. Dafür wird eine  Pfändung erwirkt, die es ihm ermöglicht, das betroffene Konto zu sperren und das Konto­guthaben pfänden zu lassen.

Was bedeutet das für Sie?

Nach Eingang einer Kontopfändung werden Ihre Konten sowie Ihre Kreditkarten gesperrt. Verfügungen sind nur noch möglich, wenn das Guthaben auf dem Girokonto den gepfändeten Betrag übersteigt.
Es gibt es keinen automatischen Schutz Ihres Existenzminiums. Auch über Sozialleistungen kann nicht verfügt werden.  

Welche Lösungsalternativen haben Sie?

Grundsätzlich haben Sie zwei Handlungs­möglichkeiten.

  1. Pfändung bezahlen: Wenn möglich, bezahlen Sie Ihre Pfändung sofort. Dadurch werden alle Konten entsperrt.
  2. Pfändungsschutzkonto: Wandeln Sie Ihr bestehendes Girokonto in ein Pfändungs­schutzkonto um. Nur so kann ein Kontopfändungs­schutz erreicht werden.

Informieren Sie sich gerne auf dieser Seite über beide Lösungsalternativen und deren konkrete Auswirkungen. Egal, welche Lösung Sie bevorzugen: Leiten Sie die nächsten Schritte direkt online ein.

Pfändung bezahlen

Bezahlvorgang

Sie benötigen für eine erfolgreiche Bezahlung ein Girokonto der Sparkasse Gütersloh-Rietberg-Versmold mit ausreichend Deckung oder Kreditlinie. Sie können Ihre Pfändung in Teilen oder vollständig bezahlen.

Hinweis:
Bitte nehmen Sie eine Pfändungsbezahlung in der Reihenfolge der Zustellung vor.
(siehe Pfändung wählen / Spalte: Pfändung seit …)
Der Bezahlauftrag einer nachrangigen Pfändung wird unter Umständen nicht ausgeführt.
Eine Information über die Nichtausführung erfolgt nicht.

Pfändungsschutzkonto

Pfändungsschutzkonto

Was ist ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto)?

Ein Pfändungsschutzkonto sollte lt. Gesetz im Guthaben geführt werden. Wird das P-Konto gepfändet, so erhält der Kontoinhaber automatischen Pfändungsschutz in Höhe eines monatlichen Grundfreibetrages. Verfügungen sind nur im Rahmen des Pfändungsfreibetrages möglich.

Über den Grundfreibetrag kann der Kontoinhaber auch nach Zustellung von Pfändungen ohne Weiteres verfügen (z. B. durch Überweisung, Dauerauftrag und Lastschrift). Auf die Art der Einkünfte (Arbeitslohn, Sozialleistung, Steuererstattung usw.) und auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs kommt es nicht an; der Pfändungsfreibetrag gilt jeweils für einen Kalendermonat.

Schützt mich ein Pfändungsschutzkonto vor Pfändungen?

Ein P-Konto schützt nicht vor einer Pfändung. Die Sparkasse Gütersloh-Rietberg-Versmold hat auch keine Möglichkeit, die Gründe und Umstände der Pfändung zu prüfen. Weiterführende Informationen können Sie nur bei Ihrem Gläubiger anfordern.

Wer darf ein Pfändungsschutzkonto haben?

Grundsätzlich hat jeder Kontoinhaber (außer juristische Personen) einen Anspruch darauf, dass sein Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird.
Die Umwandlung ist möglich, wenn

  • es sich bei Ihrem Konto um ein Einzelkonto handelt,
  • Sie der Kontoinhaber des umzuwandelnden Kontos sind und
  • Sie bisher noch kein P-Konto (auch nicht bei anderen Kredit­instituten) besitzen.

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass die Konto-Umwandlung nur einmalig notwendig ist und nicht bei weiteren Pfändungen erneut erfolgen muss. Sollten Sie bereits einmal einen Antrag gestellt haben, aktiviert sich Ihr Pfändungsschutzkonto bei Zustellung einer neuen Pfändung automatisch.

Zusatzvereinbarung

„Pfändungsschutzkonto” zum Girovertrag

Pfändungs­schutz­konto

Bescheinigung nach § 903 ZPO

Pfändungs­schutz­konto

Kundeninformation

FAQ
Was ist ein Gläubiger?

Ein Gläubiger ist jemand (z. B. ein Unternehmen), der gegen Sie eine Geldforderung aus Leistungen oder Käufen hat, die Sie von ihm bezogen haben.

Wie bekomme ich ein P-Konto?
  • Beantragung über den Button "Konto umwandeln" im Online-Banking
  • Beantragung in einer Geschäftsstelle der Sparkasse Gütersloh-Rietberg-Versmold

Die Umwandlung ist möglich, wenn

  • es sich bei Ihrem Konto um ein Einzelkonto handelt,
  • Sie der Kontoinhaber des umzuwandelnden Kontos sind und
  • Sie bisher noch kein P-Konto (auch nicht bei anderen Kreditinstituten) besitzen.
Ist die Umwandlung in ein P-Konto auch noch nach Kontopfändung möglich?

Die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) kann auch beantragt werden, wenn für das Girokonto bereits Pfändungen zugestellt wurden.

Wird die Umwandlung in ein P-Konto innerhalb eines Monats ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Sparkasse Gütersloh-Rietberg-Versmold vollzogen, gilt die Schutzwirkung des P-Kontos ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungs­beschlusses.

Bitte beachten Sie, dass die Konto-Umwandlung nur einmalig notwendig ist und nicht bei weiteren Pfändungen erneut erfolgen muss. Sollten Sie bereits einmal einen Antrag gestellt haben, aktiviert sich Ihr Pfändungs­schutz­konto bei Zustellung einer neuen Pfändung automatisch.

Gibt es Einschränkungen beim P-Konto?

Da das P-Konto lt. Gesetz im Guthaben geführt werden soll, ist die Gewährung eines Dispositionskrediten bzw. Überziehungen auf dem P-Konto nicht zulässig.

Auch die Nutzung einer Kreditkarte ( außer prepaid-Kreditkarte) nicht möglich.

Was kostet ein P-Konto?

Es gilt der vereinbarte Kontoführungspreis. Zusätzliche Kosten fallen nicht an.

Kann das P-Konto auch ein Gemeinschaftskonto sein?

Das Gesetz lässt P-Konten nur als Einzelkonten zu. Wird ein Gemeinschaftskonto von natürlichen Personen gepfändet, haben die Kontoinhaber das Recht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Pfändung Ihren Anteil am Kontoguthaben auf ein Einzelkonto (P-Konto) übertragen zu lassen.

Sollte Ihr Gemeinschaftskonto gepfändet werden, vereinbaren Sie bitte mit uns einen Termin.

Wird das Gemeinschaftskonto trotzdem gesperrt?

Das Konto wird auch gesperrt, wenn die Pfändung nur einen der Kontoinhaber eines Gemeinschaftskontos betrifft.

Wie hoch ist mein pfändungsfreier Betrag?

Den monatlichen Grundfreibetrag entnehmen Sie bitte der „Kundeninformation zum Pfändungsschutzkonto“.  

Ist eine Erhöhung des Grundfreibetrages möglich?

Über den automatisch bestehenden Grundfreibetrag hinaus kann sich der Pfändungsfreibetrag für das P-Konto je nach Lebenssituation des Kontoinhabers um weitere Freibeträge erhöhen.

Eine Kindergeldbescheinigung gilt bis zur Volljährigkeit des Kindes. Anschließend muss sie jährlich erneuert werden, um die Berechtigung nachzuweisen.

Auch einmalige Sozialleistungen (z. B. Kosten für Klassenfahrt, Erstausstattung nach Geburt) sind von der Pfändung freigestellt – allerdings nur im Bezugsmonat. Damit der erhöhte Freibetrag wirksam wird, reichen Sie uns den Bewilligungsbescheid ein.

Nachzahlungen von Sozialleistungen für zurückliegende Zeiträume gehören nicht zu diesen einmaligen Geldleistungen.

Nachzahlungen bis zu einer Gesamtsumme von 500,00 EUR kann die Sparkasse mit einem entsprechen Nachweis freigeben. (z.B. Bestätigungsschreiben der Zahlstelle)

Für Nachzahlungen über 500,00 EUR müssen Sie einen Antrag bei der Vollstreckungsstelle stellen.

Wer erstellt Ihnen die Bescheinigung nach § 903 ZPO?

Das Gesetz sieht vor, dass Kreditinstitute nur Bescheinigungen bestimmter Stellen oder Personen akzeptieren dürfen. Dazu gehören: Arbeitgeber, Familienkasse, Sozialleistungsträger (z. B. das Jobcenter), Rechtsanwalt, Steuerberater und anerkannte Schuldnerberatungsstellen.

Wirkt der Pfändungsschutz auch bei einem Kontostand im Soll?

Ja. Für P-Konten mit einem Sollsaldo besteht ein Verrechnungs- und Aufrechnungsverbot.

Der Verrechnungsschutz wird bei Pfändungsschutzkonten mit Sollsaldo aktiv (auch wenn keine Pfändung vorliegt!). Verfügungen sind nur im Rahmen des Pfändungsfreibetrages möglich. 

Werden bei Vereinbarung eines P-Kontos meine bestehenden Kredite gekündigt?

Da das P-Konto lt. Gesetz im Guthaben geführt werden soll, ist die Gewährung eines Dispositionskrediten bzw. Überziehungen auf dem P-Konto nicht zulässig. Auch die Nutzung einer Kreditkarte ( außer prepaid-Kreditkarte) nicht möglich.

Besteht bereits ein Sollsaldo auf dem Girokonto? Wenn ja, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Berater in Verbindung.

Können auch Firmenkonten als P-Konto geführt werden?

Eine Voraussetzung für die Umwandlung eines Kontos in ein P-Konto  ist, dass der Kontoinhaber eine natürliche Person ist. Somit können Einzelkaufleute oder Selbständige ihr Firmenkonto in ein P-Konto umwandeln.

Kann ein P-Konto gelöscht werden?

Die Löschung einer Pfändungsschutzkonto- Vereinbarung kann jederzeit vom Kontoinhaber vorgenommen werden. 

Werden Ruhenderklärung bzw. Aussetzungen der Pfändung akzeptiert?

Ruhenderklärungen werden nicht akzeptiert.

Wir sind gerne für Sie da!
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