Eine Kontopfändung ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, mit der ein Gläubiger versucht, ihm zustehendes Geld einzufordern. Dafür wird eine Pfändung erwirkt, die es ihm ermöglicht, das betroffene Konto zu sperren und das Kontoguthaben pfänden zu lassen.
Nach Eingang einer Kontopfändung werden Ihre Konten sowie Ihre Kreditkarten gesperrt. Verfügungen sind nur noch möglich, wenn das Guthaben auf dem Girokonto den gepfändeten Betrag übersteigt.
Es gibt es keinen automatischen Schutz Ihres Existenzminiums. Auch über Sozialleistungen kann nicht verfügt werden.
Grundsätzlich haben Sie zwei Handlungsmöglichkeiten.
Informieren Sie sich gerne auf dieser Seite über beide Lösungsalternativen und deren konkrete Auswirkungen. Egal, welche Lösung Sie bevorzugen: Leiten Sie die nächsten Schritte direkt online ein.
Sie benötigen für eine erfolgreiche Bezahlung ein Girokonto der Sparkasse Gütersloh-Rietberg-Versmold mit ausreichend Deckung oder Kreditlinie. Sie können Ihre Pfändung in Teilen oder vollständig bezahlen.
Hinweis:
Bitte nehmen Sie eine Pfändungsbezahlung in der Reihenfolge der Zustellung vor.
(siehe Pfändung wählen / Spalte: Pfändung seit …)
Der Bezahlauftrag einer nachrangigen Pfändung wird unter Umständen nicht ausgeführt.
Eine Information über die Nichtausführung erfolgt nicht.
Ein Pfändungsschutzkonto sollte lt. Gesetz im Guthaben geführt werden. Wird das P-Konto gepfändet, so erhält der Kontoinhaber automatischen Pfändungsschutz in Höhe eines monatlichen Grundfreibetrages. Verfügungen sind nur im Rahmen des Pfändungsfreibetrages möglich.
Über den Grundfreibetrag kann der Kontoinhaber auch nach Zustellung von Pfändungen ohne Weiteres verfügen (z. B. durch Überweisung, Dauerauftrag und Lastschrift). Auf die Art der Einkünfte (Arbeitslohn, Sozialleistung, Steuererstattung usw.) und auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs kommt es nicht an; der Pfändungsfreibetrag gilt jeweils für einen Kalendermonat.
Ein P-Konto schützt nicht vor einer Pfändung. Die Sparkasse Gütersloh-Rietberg-Versmold hat auch keine Möglichkeit, die Gründe und Umstände der Pfändung zu prüfen. Weiterführende Informationen können Sie nur bei Ihrem Gläubiger anfordern.
Grundsätzlich hat jeder Kontoinhaber (außer juristische Personen) einen Anspruch darauf, dass sein Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird.
Die Umwandlung ist möglich, wenn
Ein Gläubiger ist jemand (z. B. ein Unternehmen), der gegen Sie eine Geldforderung aus Leistungen oder Käufen hat, die Sie von ihm bezogen haben.
Die Umwandlung ist möglich, wenn
Die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) kann auch beantragt werden, wenn für das Girokonto bereits Pfändungen zugestellt wurden.
Wird die Umwandlung in ein P-Konto innerhalb eines Monats ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Sparkasse Gütersloh-Rietberg-Versmold vollzogen, gilt die Schutzwirkung des P-Kontos ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
Bitte beachten Sie, dass die Konto-Umwandlung nur einmalig notwendig ist und nicht bei weiteren Pfändungen erneut erfolgen muss. Sollten Sie bereits einmal einen Antrag gestellt haben, aktiviert sich Ihr Pfändungsschutzkonto bei Zustellung einer neuen Pfändung automatisch.
Da das P-Konto lt. Gesetz im Guthaben geführt werden soll, ist die Gewährung eines Dispositionskrediten bzw. Überziehungen auf dem P-Konto nicht zulässig.
Auch die Nutzung einer Kreditkarte ( außer prepaid-Kreditkarte) nicht möglich.
Es gilt der vereinbarte Kontoführungspreis. Zusätzliche Kosten fallen nicht an.
Das Gesetz lässt P-Konten nur als Einzelkonten zu. Wird ein Gemeinschaftskonto von natürlichen Personen gepfändet, haben die Kontoinhaber das Recht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Pfändung Ihren Anteil am Kontoguthaben auf ein Einzelkonto (P-Konto) übertragen zu lassen.
Sollte Ihr Gemeinschaftskonto gepfändet werden, vereinbaren Sie bitte mit uns einen Termin.
Das Konto wird auch gesperrt, wenn die Pfändung nur einen der Kontoinhaber eines Gemeinschaftskontos betrifft.
Den monatlichen Grundfreibetrag entnehmen Sie bitte der „Kundeninformation zum Pfändungsschutzkonto“.
Über den automatisch bestehenden Grundfreibetrag hinaus kann sich der Pfändungsfreibetrag für das P-Konto je nach Lebenssituation des Kontoinhabers um weitere Freibeträge erhöhen.
Eine Kindergeldbescheinigung gilt bis zur Volljährigkeit des Kindes. Anschließend muss sie jährlich erneuert werden, um die Berechtigung nachzuweisen.
Auch einmalige Sozialleistungen (z. B. Kosten für Klassenfahrt, Erstausstattung nach Geburt) sind von der Pfändung freigestellt – allerdings nur im Bezugsmonat. Damit der erhöhte Freibetrag wirksam wird, reichen Sie uns den Bewilligungsbescheid ein.
Nachzahlungen von Sozialleistungen für zurückliegende Zeiträume gehören nicht zu diesen einmaligen Geldleistungen.
Nachzahlungen bis zu einer Gesamtsumme von 500,00 EUR kann die Sparkasse mit einem entsprechen Nachweis freigeben. (z.B. Bestätigungsschreiben der Zahlstelle)
Für Nachzahlungen über 500,00 EUR müssen Sie einen Antrag bei der Vollstreckungsstelle stellen.
Das Gesetz sieht vor, dass Kreditinstitute nur Bescheinigungen bestimmter Stellen oder Personen akzeptieren dürfen. Dazu gehören: Arbeitgeber, Familienkasse, Sozialleistungsträger (z. B. das Jobcenter), Rechtsanwalt, Steuerberater und anerkannte Schuldnerberatungsstellen.
Ja. Für P-Konten mit einem Sollsaldo besteht ein Verrechnungs- und Aufrechnungsverbot.
Der Verrechnungsschutz wird bei Pfändungsschutzkonten mit Sollsaldo aktiv (auch wenn keine Pfändung vorliegt!). Verfügungen sind nur im Rahmen des Pfändungsfreibetrages möglich.
Da das P-Konto lt. Gesetz im Guthaben geführt werden soll, ist die Gewährung eines Dispositionskrediten bzw. Überziehungen auf dem P-Konto nicht zulässig. Auch die Nutzung einer Kreditkarte ( außer prepaid-Kreditkarte) nicht möglich.
Besteht bereits ein Sollsaldo auf dem Girokonto? Wenn ja, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Berater in Verbindung.
Eine Voraussetzung für die Umwandlung eines Kontos in ein P-Konto ist, dass der Kontoinhaber eine natürliche Person ist. Somit können Einzelkaufleute oder Selbständige ihr Firmenkonto in ein P-Konto umwandeln.
Die Löschung einer Pfändungsschutzkonto- Vereinbarung kann jederzeit vom Kontoinhaber vorgenommen werden.
Ruhenderklärungen werden nicht akzeptiert.